Wenn ein Mensch geht, bleibt mehr als nur Trauer – oft auch viele Fragen. Als Ihre Volksbank Köln Bonn möchten wir Ihnen in dieser schweren Zeit Halt geben. Persönlich, verständlich und auf Augenhöhe begleiten wir Sie durch die nächsten Schritte. Denn "Von Herzen rheinisch" heißt für uns: Wir hören zu, wir kümmern uns – mit Herz, Verstand und einem offenen Ohr für Ihre Sorgen.
Nachlassbegleitung
Wir begleiten Sie – persönlich und mit Herz
Von Herzen rheinisch, auch in schweren Zeiten.
Wie unterstützen wir Sie im Trauerfall?
Ein Trauerfall geht leider auch mit vielen organisatorischen Belangen einher. Wenn die verstorbene Person Kundin oder Kunde unserer Bank war, helfen wir Ihnen dabei, alles Wichtige zu regeln. Schritt für Schritt.
Schritt 1
Todesfall melden
Am schnellsten geht’s per E-Mail an: Nachlass@volksbank-koeln-bonn.de Bitte teilen Sie uns folgende Angaben mit:
- Vor- und Nachname der verstorbenen Person, inklusive Kundennummer
- Ihre eigenen Kontaktdaten, inklusive Telefonnummer für eventuelle Rückfragen
- Ihre Beziehung zu der verstorbenen Person
Fügen Sie bitte eine Kopie der Sterbeurkunde bei und nutzen Sie im Betreff den Hinweis: Nachlass: Todesfall melden. Alternativ können Sie unser Formular zur Sterbefallmeldung nutzen und dieses ausgefüllt zusammen mit der Sterbeurkunde per E-Mail oder per Post schicken an:
Volksbank Köln Bonn eG
Nachlass ServiceCenter
53252 Bonn
Sie möchten lieber telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen? Kein Problem
Schritt 2
Diese Unterlagen helfen uns bei der Bearbeitung
Damit wir schnell für Sie aktiv werden können, bitten wir Sie, folgende Unterlagen bereitzuhalten (wenn möglich):
- Eine Kopie der Sterbeurkunde (falls noch nicht übermittelt)
- Die Kundennummer oder Kontonummer der verstorbenen Person (sofern bekannt)
- Falls vorhanden: Nachweise zur Erbfolge wie z. B. ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein Erbschein
Diese Dokumente sind jetzt wichtig
Die Sterbeurkunde – der erste Nachweis
Die Sterbeurkunde ist die amtliche Bestätigung über den Tod und wird für viele weitere Schritte benötigt. Sie erhalten diese beim zuständigen Standesamt – meist erledigt das auch das Bestattungsinstitut für Sie. Unser Tipp: Lassen Sie sich mehrere beglaubigte Kopien anfertigen, da die Urkunde oft mehrfach benötigt wird.
Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll

Liegt ein letzter Wille vor, etwa ein Testament oder ein Erbvertrag, benötigen wir das sogenannte Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, wer erbberechtigt ist. Wichtig zu wissen: Das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person ist zuständig. Falls das Testament im Zentralen Testamentsregister eingetragen ist, wird das Standesamt das Zentrale Testamentsregister informieren. Gibt es kein Testament oder ist die Erbeinsetzung nicht eindeutig, wird ein Erbschein erforderlich.
Der Erbschein – offizieller Nachweis bei fehlendem Testament

Der Erbschein belegt, wer rechtlich als Erbe gilt. Sie erhalten ihn beim Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Für den Antrag benötigen Sie in der Regel einen gültigen Ausweis und die Sterbeurkunde. Manchmal reicht auch ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll – vorausgesetzt, daraus geht klar hervor, wer erbt.
Kundenanliegen und Fragen
Auch wenn vieles gerade schwer ist: Wir helfen Ihnen, die nächsten Schritte zu meistern. Dafür benötigen wir einige Dokumente von Ihnen – damit wir Sie rechtssicher begleiten können. Persönlich, verständlich und verlässlich – eben von Herzen rheinisch.
Am besten senden Sie uns eine E-Mail mit einer Kopie der Sterbeurkunde an Nachlass@volksbank-koeln-bonn.de
Bitte nennen Sie auch den Namen der verstorbenen Person, Ihre Kontaktdaten und Ihre Beziehung zueinander.
Im Betreff hilft uns der Hinweis: Nachlass: Todesfall melden. Oder Sie senden uns die Unterlagen per Post an:
Volksbank Köln Bonn eG
Nachlass ServiceCenter
53252 Bonn
Für die Bearbeitung benötigen wir:
- Eine Kopie der Sterbeurkunde (per E-Mail, Post oder persönlich)
- Eine Kopie Ihres gültigen Ausweises ((Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass))
Wenn keine Vollmacht vorliegt, benötigen wir einen Erbnachweis.
Haben Sie eine General- oder Vorsorgevollmacht? Dann reichen Sie uns bitte das Original ein. Als Testamentsvollstrecker benötigen Sie ein entsprechendes Zeugnis oder das Testament mit Eröffnungsprotokoll und gerichtlicher Amtsannahmebestätigung. Auch hier bitten wir um Einreichung der Legitimationspapiere.
Das geht mit folgenden Dokumenten:
- Einem Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, oder
- Einem Erbschein
Wichtig: Die Unterlagen müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden.
Bankvollmachten, die zu Lebzeiten bei uns hinterlegt wurden, behalten auch nach dem Tod ihre Gültigkeit, d.h. die Bevollmächtigten dürfen weiterhin über die Konten verfügen, soweit uns kein Widerruf der Erben vorliegt.
Generalvollmachten akzeptieren wir nur in notarieller Form.
Für Vorsorgevollmachten gilt:
- Notarielle Vollmachten akzeptieren wir, wenn der Nachlass darin klar geregelt ist.
- Privatschriftliche Vollmachten prüfen wir, wenn die Unterschrift erkennbar ist und der Bevollmächtigte ein naher Angehöriger ist (z. B. Ehepartner, Kind, Elternteil) – mit Nachweis durch Urkunde.
Alle Vollmachten müssen im Original vorgelegt werden und dürfen keine Einschränkungen enthalten.
Ja – sobald Sie sich als Erbe legitimiert haben, können Sie bestehende Vollmachten widerrufen.
Sobald der oder die Betreute verstirbt, endet die amtlich bestellte Betreuung.
Wenn es einen Erben mit Auslandsbezug gibt und der Nachlasswert 5.000 Euro übersteigt, müssen die Erben eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt anfordern. Dies ist auch der Fall, wenn ein Schrankfach besteht - unabhängig von dem übrigen Nachlasswert. Solange diese Bescheinigung nicht vorliegt, müssen wir die Konten sperren. Es werden dann nur Zahlungen für die Grundversorgung (z. B. Miete, Strom) ausgeführt. Unser Tipp: Sprechen Sie das Finanzamt direkt auf die Dringlichkeit an – das kann die Bearbeitungszeit verkürzen. Hintergrund: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist oder diese durch die Erben beglichen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, haftet die Bank in vollem Umfang für die Erbschaftssteuer.
Konten und Sparprodukte
Auch rund ums Konto stellen sich nach einem Todesfall viele Fragen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, was nun wichtig ist – und was wir gemeinsam regeln können.
Wenn ein Einzelkonto besteht, kann dieses – mit Vorlage eines gültigen Erbnachweises oder einer vorliegenden Vollmacht (über den Tod hinaus) aufgelöst werden. Gibt es mehrere Erben, ist eine schriftliche Zustimmung aller Erben notwendig. Sprechen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Bei Gemeinschaftskonten bleibt der oder die Mitkontoinhaber*in weiterhin voll verfügungsberechtigt. Auf Wunsch kann das Konto durch den Mitkontoinhaber aufgelöst werden. Dafür ist kein Erbnachweis nötig.
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Kommen Sie auf uns zu – gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihren individuellen Fall.
Daueraufträge und Einzugsermächtigungen, die vom Konto der verstorbenen Person erteilt wurden, laufen – bei ausreichender Kontodeckung – weiter. Natürlich können die legitimierten Erben diese jederzeit ändern oder stoppen lassen.
Falls ein Nachlasskonto über längere Zeit nicht aufgelöst wird, behalten wir uns vor, die Geschäftsbeziehung zu kündigen und das Guthaben beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dabei können eventuell Zusatzkosten entstehen, die dem Nachlasskonto belastet werden.
Ja. Bitte entnehmen Sie die aktuellen Konditionen unserem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Natürlich – Zweitschriften der Kontoauszüge können rückwirkend bis zu zehn Jahre für die legitimierten Erben ausgestellt werden. Die aktuellen Entgelte finden Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis.
Wenn eine gültige Vollmacht vorliegt, können Überweisungen weiterhin durchgeführt werden, solange das Konto nicht gesperrt ist. Rechnungen für die Beerdigung begleichen wir auch ohne Vollmacht, wenn die Rechnung im Original eingereicht wird. Ein rechtlicher Anspruch gegen die Bank besteht jedoch nicht. Alle anderen Zahlungen dürfen wir nur auf Anweisung legitimierter Erben oder Bevollmächtigter ausführen.
Wenn nach dem Tod noch Rentenzahlungen auf dem Konto eingehen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, diese nach Rückforderung der Rentenversicherung zurückzuüberweisen.
Erträge aus Nachlassguthaben unterliegen automatisch der Abgeltungssteuer – unabhängig von einem bestehenden Freistellungsauftrag. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt für den überlebenden Ehepartner nur noch bis Ende des Todesjahres. Denken Sie bitte daran, ab dem neuen Kalenderjahr einen neuen Freistellungsauftrag zu stellen.
Nach der Todesmeldung werden vorhandene Gewinnsparlose automatisch aufgelöst. Das angesparte Guthaben wird etwa vier Wochen später ausgezahlt.
Das Finanzamt erhält in folgenden Fällen eine Information:
- Nachlassvermögen mehr als 4.999,99 Euro
- Ein Wertpapierdepot besteht
- Ein Schließfach ist vorhanden
In diesen Fällen sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Meldung an die Erbschaftsteuerstelle beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Auf Wunsch stellen wir den legitimierten Erben gerne eine Kopie dieser Meldung zur Verfügung.
Wertpapiere
Wenn sich im Nachlass ein Depot bei uns befindet, stehen Ihnen zwei Wege offen: Sie können die Wertpapiere übertragen lassen oder diese verkaufen. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin mit Ihrem Berater – gemeinsam finden wir den besten Weg!
Auch hier gilt: Für eine Umschreibung oder einen Verkauf nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unsere Berater helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Union Investment-Depot gerne weiter.
Kredite, Versicherungen und Bausparen
Das ist grundsätzlich möglich. Bitte vereinbaren Sie dazu einen persönlichen Termin mit uns. Für die weitere Bearbeitung benötigen wir einen gültigen Erbnachweis – z. B. ein Testament mit Eröffnungsprotokoll oder einen Erbschein. Bringen Sie diese Unterlagen am besten direkt mit zum Termin.
Wenn eine Grundschuld nicht länger zur Absicherung eines Darlehens benötigt wird, kann diese gelöscht werden. Dazu benötigen wir einen schriftlichen Auftrag des Eigentümers mit dem Wunsch auf Löschungsbewilligung. Gerne können Sie das Formular zur Löschungsbewilligung nutzen.
Welche Optionen bestehen, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Sprechen Sie uns an – wir klären mit Ihnen gemeinsam, wie es weitergeht und ob beispielsweise eine Auszahlung, Übertragung oder Beitragsfreistellung möglich ist.
ePostfach – was passiert digital?
Sobald wir vom Todesfall erfahren, sperren wir aus Sicherheitsgründen den VR-NetKey und die dazugehörigen Bankkarten. Bevollmächtigte oder legitimierte Erben können von uns Dokumente und Kontoauszüge per Post erhalten. Wenn bereits ein eigener VR-NetKey besteht, kann dieser weiterhin genutzt werden.
Wird ein Konto gelöscht, werden alle gespeicherten Dokumente und Auszüge im ePostfach unwiderruflich gelöscht. Bitte sichern Sie wichtige Unterlagen vorab auf Ihrem eigenen Gerät.
Schrankfächer
Wenn die verstorbene Person ein Schrankfach bei uns geführt hat, kommen Sie bitte zur Auflösung mit beiden Schlüsseln in die zuständige Filiale.
Liegt keine Vollmacht vor, benötigen wir zur Öffnung zusätzlich einen gültigen Erbnachweis.
Haben Sie keine Vollmacht und sind auf der Suche nach einem Testament oder Erbvertrag? Sprechen Sie bitte die Kollegen in der jeweiligen Filiale an.
Mitgliedschaft bei der Volksbank Köln Bonn – was passiert im Todesfall?
Die Mitgliedschaft endet automatisch in dem Jahr, in dem uns der Todesfall gemeldet wurde. Doch selbstverständlich bleibt das Guthaben nicht einfach bei uns: Der Gegenwert der Geschäftsanteile geht an die Erben über.
Die Auszahlung erfolgt nach der nächsten Vertreterversammlung – in der Regel zur Jahresmitte.
Bitte reichen Sie uns für die Auszahlung einen eröffneten Erbnachweis, Legitimationspapiere und eine Kontoverbindung ein. Sollte es sich um mehrere Erben handeln, benötigen wir eine gemeinsame Weisung, wohin das Guthaben ausgezahlt werden soll.
Sobald uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kümmern wir uns für Sie darum.
Mit einer Bankvollmacht vorsorgen – für mehr Sicherheit
Es ist gut, vorbereitet zu sein – nicht nur für den Ernstfall, sondern auch für ganz alltägliche Situationen wie einen Krankenhausaufenthalt oder eine längere Reise.
Mit einer Bankvollmacht bestimmen Sie selbst, wer im Fall der Fälle Ihre Bankgeschäfte für Sie regeln darf. So sorgen Sie frühzeitig vor und geben Menschen, denen Sie vertrauen, Handlungsspielraum – mit Sicherheit und Klarheit.
Eine Bankvollmacht können Sie jederzeit bei uns einrichten – kommen Sie einfach auf uns zu oder nutzen Sie unseren SelfService
Haben Sie noch Fragen? Wir sind für Sie da – persönlich und verlässlich!
Egal, in welcher Situation Sie sich gerade befinden: Wir lassen Sie damit nicht allein.
Wir sind für Sie erreichbar, wenn Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen – ganz persönlich und auf Augenhöhe.